Wertprinzip

Aus WikiRecht

Wechseln zu: Navigation, Suche

Das sog. Wertprinzip ist eine Form des Stimmrechts in der Eigentümerversammlung. Dabei wird jedem Wohnungs- oder Teileigentum ein Stimmrecht in Größe des im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteils zugeordnet.

Damit ist das Wertprinzip eigentlich die gerechteste Stimmrechtsvariante, denn so entspricht das Stimmrecht auch den Anteilen an den zu tragenden Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums gem. § 16 Abs. 2 WEG.

Das Wertprinzip gilt wie auch das Objektprinzip nur, wenn es ausdrücklich in der Teilungserklärung festgelegt ist oder durch eine spätere Vereinbarung aller Eigentümer (Mehrheitsbeschluss ist nicht ausreichend) festgelegt wird.

Ist in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung kein besonderes Stimmrechtsprinzip vereinbart, gilt nach § 25 Abs. 2 WEG das sog. Kopfprinzip.

siehe auch: Objektprinzip - Kopfprinzip - Stimmrecht - Mehrheitsbeschluss

Persönliche Werkzeuge