Niederschrift
Aus WikiRecht
Nach § 24 Abs. 6 des Wohnungseigentumsgesetzes ist eine Niederschrift (auch Versammlungsprotokoll oder nur Protokoll genannt) über die in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse aufzunehmen. Verantwortlich dafür ist der Versammlungsleiter (Vorsitzender in der Eigentümerversammlung), auch wenn er die Niederschrift nicht persönlich anfertigen muss.
Mindestinhalt der Niederschrift sind die in der Versammlung gefassten Beschlüsse als Ergebnisniederschrift, allerdings kann in der Gemeinschaftsordnung ein ausführlichers Protokoll vereinbart sein. Wenn es zum Verständnis der gefassten Beschlüsse erforderlich ist, sollten auch die Diskussionsbeiträge im Rahmen einer Ablaufniederschrift festgehalten werden.
Die Niederschrift sollte enthalten:
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- 1. Bezeichnung der Eigentümergemeinschaft
- 2. Datum, Uhrzeit und Ort der Versammlung
- 3. Name des Versammlungsleiters
- 4. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung
- 5. Feststellung der Beschlussfähigkeit
- 6. Beschlussanträge
- 7. Abstimmungsergebnisse
- 8. Feststellung der Beschlüsse durch den Versammlungsleiter
- 9. Teilnehmer der Versammlung (Anwesenheitsliste)
Die Niederschrift muss vom Versammlungsvorsitzenden, einem Wohnungseigentümer und dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats (oder seinem Vertreter) unterzeichnet werden. Die Gemeinschaftsordnung kann auch dazu abweichende Regelungen enthalten.
Die Niederschrift muss zeitnah erstellt und allen Eigentümern zugänglich gemacht werden, weil die Anfechtungsfrist für Beschlüsse gem. § 46 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes nur einen Monat beträgt. Das verspätete Anfertigen einer Niederschrift führt aber nicht zur Ungültigkeit oder Anfechtbarkeit der Beschlüsse. Auch fehlende Unterschriften berühren nicht die Gültigkeit der Beschlüsse.
Bitte beachten: Seit der WEG-Reform 2007 ist auch das Führen einer Beschlusssammlung erforderlich!
