Mehrheitsbeschluss

Aus WikiRecht

Wechseln zu: Navigation, Suche

Mit Mehrheitsbeschluss entscheiden die Wohnungseigentümer über alle Angelegenheiten, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen, soweit nicht Gesetz oder Vereinbarung eine einstimmige Beschlussfassung vorschreiben.

Beschlüsse werden grundsätzlich in der Wohnungseigentümerversammlung gefasst, in der die vorher festgelegten Tagesordungspunkte zur Diskussion und Abstimmung stehen. Das Stimmrecht ist gesetzlich in § 25 Abs. 2 WEG geregelt (Kopfprinzip, die Gemeinschaftsordnung kann aber abweichend auch das Wert- oder Objektprinzip vorsehen.

Ein Mehrheitsbeschluss ist dann zustande gekommen, mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen abgegeben werden. Enthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben bei der Wertung ausser Betracht. Bei 3 Ja-Stimmen gegen 2-Nein-Stimmen und 5 Enthaltungen ist ein Beschluss demnach mit Mehrheit gefasst. Die Gemeinschaftsordnung kann abweichende Regelungen treffen.

siehe auch: Objektprinzip - Kopfprinzip - Wertprinzip - Stimmrecht

Persönliche Werkzeuge