Kopfprinzip
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Das sogen. Kopfprinzip ist der in § 25 Abs. 2 S.1 WEG vorgesehene Regelfall für das Stimmrecht. Danach hat jeder Wohnungs- oder Teileigentümer unabhängig von der Größe seiner Miteigentumsanteile und Anzahl seiner Sondereigentumsrechte (nur) eine Stimme.
Steht das Wohnungseigentum mehreren gemeinsam zu, z.B. bei Eheleuten, haben sie auch nur eine (gemeinsame) Stimme, wobei das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden kann. Gleiches gilt bei Erbengemeinschaften oder BGB-Gesellschaften als Eigentümer. Wird das Stimmrecht nicht einheitlich ausgeübt, ist die Stimmabgabe ungültig.
Hat jedoch ein Eigentümer ein Sondereigentum allen, zudem ein weiteres gemeinsam (z.B. mit seinem Ehepartner), besitzt er zwei Stimmrechte, ein alleiniges und ein gemeinsames mit dem Mitberechtigten.
Nur beim Kopfprinzip kann es durch Übertragung von Wohnungseigentum zu einer Vermehrung von Stimmrechten kommen, wenn z.B. ein Eigentümer mehrerer Wohneinheiten eine Wohnung veräußert.
§ 25 Abs. 2 WEG ist abdingbar, d.h. bereits in der Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) kann ein abweichendes Stimmrecht (Wertprinzip, Objektprinzip) festgelegt sein. Auch kann das Stimmrecht durch einstimmige Vereinbarung (aber nicht durch Mehrheitsbeschluss) neu bestimmt werden.
siehe auch: Objektprinzip - Wertprinzip - Stimmrecht - Mehrheitsbeschluss
