Jugendschutzgesetz
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Bundesgesetz vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2008 (BGBl. I S. 2149) m.W.v. 05.11.2008
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) bezweckt den Schutz Minderjähriger durch Regelungen zum Aufenthalt in Gaststätten, Spielhallen und Diskotheken, zu Verzehr und Abgabe alkoholischer Getränke und Tabakwaren, Filmen und Computer- und Videospielen. Es regelt zudem Zuständigkeiten von Jugendschutz-Organisationen wie die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) sowie die Tätigkeit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien. Das JuSchG besteht aus sieben Abschnitten:
- Abschnitt 1 - Allgemeines (§§ 1 - 3)
- Abschnitt 2 - Jugendschutz in der Öffentlichkeit (§§ 4 - 10)
- Abschnitt 3 - Jugendschutz im Bereich der Medien (§§ 11 - 16)
- Unterabschnitt 1 - Trägermedien (§§ 11 - 15)
- § 11 Filmveranstaltungen
- § 12 Bildträger mit Filmen oder Spielen
- § 13 Bildschirmspielgeräte
- § 14 Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen
- § 15 Jugendgefährdende Trägermedien
- Unterabschnitt 2 - Telemedien (§ 16)
- § 16 Sonderregelung für Telemedien
- Abschnitt 4 - Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (§§ 17 - 25)
- Abschnitt 5 - Verordnungsermächtigung (§ 26)
- Abschnitt 6 - Ahndung von Verstößen (§§ 27 - 28)
- Abschnitt 7 - Schlussvorschriften (§§ 29 - 30)
