Jugendarbeitsschutzgesetz
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Bundesgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) m.W.v. 05. November 2008
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) enthält Regelungen zur Arbeitszeit Jugendlicher, Verbote für die Verrichtung gefährlicher oder gefährdender Arbeiten und zum Mindesturlaubsanspruch. Mit Strafbestimmungen in § 58 ist es auch Teil des Nebenstrafrechts. Es ist in sechs Abschnitte mit Untertitels gegliedert:
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 4)
- Zweiter Abschnitt: Beschäftigung von Kindern (§§ 5 - 7)
- Dritter Abschnitt: Beschäftigung Jugendlicher (§§ 8 - 46)
- Vierter Abschnitt: Durchführung des Gesetzes (§§ 47 - 57)
- Fünfter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 58 - 60)
- Sechster Abschnitt: Schlussvorschriften (§§ 61 - 72)
