Bundesgesetz vom 05.10.1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2355) m.W.v. 31.10.2009
Die Insolvenzordnung ersetzte mit Inkraftreten am 1.1.1999 die bis dahin in den alten Bundesländern geltende Konkursordnung von 1877 und die Vergleichsordnung aus dem Jahre 1935, in den neuen Bundesländern die Gesamtvollstreckungsordnung vom 6.6.1990.
Überwiegend regelt die InsO das Verfahren zur Verteilung des Vermögens von überschuldeten Unternehmen und Kaufleuten. Zusätzlich ist es auch natürlichen Personen jetzt erstmals möglich, nach einem Verbraucherinsolvenzverfahren eine Restschuldbefreiung zu erlangen 9.Teil der InsO).
§ 11 Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens
§ 12 Juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 13 Eröffnungsantrag
§ 14 Antrag eines Gläubigers
§ 15 Antragsrecht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
§ 15a Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
§ 16 Eröffnungsgrund
§ 17 Zahlungsunfähigkeit
§ 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit
§ 19 Überschuldung
§ 20 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung
§ 21 Anordnung von Sicherungsmaßnahmen
§ 22 Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
§ 23 Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen
§ 24 Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen
§ 25 Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen
§ 26 Abweisung mangels Masse
§ 27 Eröffnungsbeschluß
§ 28 Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner
§ 29 Terminbestimmungen
§ 30 Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses
§ 31 Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister
§ 32 Grundbuch
§ 33 Register für Schiffe und Luftfahrzeuge
§ 34 Rechtsmittel