Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
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Bundesgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I 2004 S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgericht vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24. Juni 2005 (BGBl. I 2005 S. 1841)
Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (auch Schwarzarbeitsgesetz, kurz: SchwarzArbG) dient der Bekämpfung von Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung von Ausländern und unrechtmäßigem Bezug von Sozialleistungen. Es gibt den Behörden der Zollverwaltung Befugnisse zu Kontrollen und ist mit seinen Bußgeld- und Strafvorschriften auch Nebenstrafrecht.
- § 1 Zweck des Gesetzes
- § 2 Prüfungsaufgaben
- § 3 Befugnisse bei der Prüfung von Personen
- § 4 Befugnisse bei der Prüfung von Geschäftsunterlagen
- § 5 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
- § 6 Unterrichtung und Zusammenarbeit von Behörden
- § 7 Auskunftsansprüche bei anonymen Werbemaßnahmen
- § 8 Bußgeldvorschriften
- § 9 Erschleichen von Sozialleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen
- § 10 Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen
- § 11 Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang
- § 12 Allgemeines zu den Ordnungswidrigkeiten
- § 13 Zusammenarbeit in Bußgeldverfahren
- § 14 Ermittlungsbefugnisse
- § 15 Allgemeines
- § 16 Zentrale Datenbank
- § 17 Auskunft an Behörden der Zollverwaltung, an die Polizeivollzugsbehörden der Länder, an die Finanzbehörden und an die Staatsanwaltschaften
- § 18 Auskunft an die betroffene Person
- § 19 Löschung
- § 20 Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen
- § 21 Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
- § 22 Verwaltungsverfahren
- § 23 Rechtsweg
