Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

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Bundesgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I 2004 S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgericht vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24. Juni 2005 (BGBl. I 2005 S. 1841)

Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (auch Schwarzarbeitsgesetz, kurz: SchwarzArbG) dient der Bekämpfung von Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung von Ausländern und unrechtmäßigem Bezug von Sozialleistungen. Es gibt den Behörden der Zollverwaltung Befugnisse zu Kontrollen und ist mit seinen Bußgeld- und Strafvorschriften auch Nebenstrafrecht.




§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Prüfungsaufgaben
§ 3 Befugnisse bei der Prüfung von Personen
§ 4 Befugnisse bei der Prüfung von Geschäftsunterlagen
§ 5 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 6 Unterrichtung und Zusammenarbeit von Behörden
§ 7 Auskunftsansprüche bei anonymen Werbemaßnahmen
§ 8 Bußgeldvorschriften
§ 9 Erschleichen von Sozialleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen
§ 10 Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen
§ 11 Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang
§ 12 Allgemeines zu den Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Zusammenarbeit in Bußgeldverfahren
§ 14 Ermittlungsbefugnisse
§ 15 Allgemeines
§ 16 Zentrale Datenbank
§ 17 Auskunft an Behörden der Zollverwaltung, an die Polizeivollzugsbehörden der Länder, an die Finanzbehörden und an die Staatsanwaltschaften
§ 18 Auskunft an die betroffene Person
§ 19 Löschung
§ 20 Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen
§ 21 Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
§ 22 Verwaltungsverfahren
§ 23 Rechtsweg
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