Zwangsversteigerungsgesetz
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Bundesgesetz in der Fassung vom 20.03.1897 (RGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.2007 (BGBl. I S. 2614) m.W.v. 30.11.2007
Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) befasst sich mit der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen (Grundstücke) und der Zwangsversteigerung von Schiffen und Flugzeugen. Systematisch ist es ein Bereich der Zivilprozessordnung, in der auch eine weitere Vollstreckungsart, die Eintragung von Sicherungs- oder Zwangshypotheken, enthalten ist. Das ZVG ist in drei Abschnitte mit Untertiteln aufgeteilt.
1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161)
2. Abschnitt - Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 162 - 171n)
3. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen (§§ 172 - 186)
