Gerichtskostengesetz

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Bundesgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718), in Kraft getreten am 01.07.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.07.2009 (BGBl. I S. 2479) m.W.v. 02.09.2009

Das Gerichtskostengesetz ist ein Bundesgesetz, das in seiner ursprünglichen Fassung bereits am 1. Oktober 1879 als Teil der Reichsjustizgesetze in Kraft getreten ist. Das GKG regelt die Kosten (Gebühren und Auslagen) fast aller gerichtlichen Verfahren (Ausnahme: Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, hier gilt die Kostenordnung KostO, in Familiensachen die FamGKG).

Das GKG gliedert sich in 9 Abschnitte:

 

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5a)

Abschnitt 2 - Fälligkeit (§§ 6 - 9)

Abschnitt 3 - Vorschuss und Vorauszahlung (§§ 10 - 18)

Abschnitt 4 - Kostenansatz (§§ 19 - 21)

Abschnitt 5 - Kostenhaftung (§§ 22 - 33)

Abschnitt 6 - Gebührenvorschriften (§§ 34 - 38)

Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 39 - 65)

Abschnitt 8 - Erinnerung und Beschwerde (§§ 66 - 69a)

Abschnitt 9 - Schluss- und Übergangsvorschriften (§§ 70 - 72)

Anlagen

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