FernUSG
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FernUSG - Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht - Fernunterrichtsschutzgesetz
Gesetz vom 24.8.1976 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.12.2000 (BGBl. I S. 1670), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.3.2005 (BGBl. I S. 931) m.W.v. 1.4.2005
Das FernUSG regelt die Rechte und Pflichten der Anbieter von Fernunterricht und der Teilnehmer am Fernunterricht, dabei ist Fernunterricht die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende den Lernerfolg überwacht. Dazu gehört der klassische Fernunterricht in Form von Lernscripten ebenso wie neuzeitliche E-Learning-Angebote.
Diese Fernlehrgänge bedürfen einer staatlichen Zulassung, die von der Zentralstelle für Fernunterricht in Köln (ZFU) erteilt werden kann.
- 1. Abschnitt: Anwendungsbereich; Fernunterrichtsvertrag: §§ 1 - 11
- 2. Abschnitt: Veranstaltung von Fernunterricht: §§ 12 - 18
- 3. Abschnitt: Organisation; Auskunftspflicht; Ordnungswidrigkeiten: §§ 19 - 21
- 4. Abschnitt: Übergangsvorschriften; Änderung von Bundesgesetzen; Schlussvorschriften: §§ 22 - 28
