Wohnungseigentümergemeinschaft

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Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Gesamtheit aller Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentumswohnanlage. Sie entsteht bei vertraglicher Einräumung nach § 3 Abs. 1 WEG mit der Entstehung des Wohnungs- bzw. Teileigentums durch Anlegung der Grundbücher, bei der Teilung nach § 8 Abs. 1 WEG erst mit der Übertragung eines Wohnungs- bzw. Teileigentums an einen Dritten.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist gemäß § 10 Abs. 6 WEG teilrechtsfähig, d.h. sie kann als Verband besonderer Art selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen und vor Gericht als Gemeinschaft klagen und verklagt werden.

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