Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

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Bundesgesetz, ursprüngliche Fassung vom 18.08.1896 (RGBl. S. 604), hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.09.1994 (BGBl. I S. 2494, ber. 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2401) m.W.v. 11.01.2009

Das EGBGB schränkt die Bestimmungen des BGB ein, wenn das Recht anderer Staaten vorgeht oder wenn die Bundesländer (früher Bundesglieder) gesetzliche Möglichkeiten zu Änderungen oder Ergänzungen (landesrechtliche Vorschriften) haben. Es enthält zahlreiche Überleitungs- und Übergangsvorschriften für die Wirksamkeit von Gesetzesänderungen auf Rechtsverhältnisse, die bei Inkraftreten der Änderungen schon bestanden und regelt mit den Artikeln 230 ff. Übergangsrecht und Inkrafttreten der Gesetze für das Gebiet der neuen Bundesländer.

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (kurz: EGBGB) trat zusammen mit dem BGB zum 1. Januar 1900 in Kraft. Es ist in sieben Teilen mit Artikeln und Paragrafen gegliedert.


1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49)
2. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen (Art. 50 - 54)
3. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (Art. 55 - 152)
4. Teil - Übergangsvorschriften (Art. 157 - 218)
EGBGB - 5. Teil - Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes (Art. 219 - 229)
6. Teil - Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Art. 230 - 237)
7. Teil - Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen (Art. 238 - 248)
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