Beschluss-Sammlung

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Mit der Novellierung des WoEigG (Gesetz über das Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht, auch WEG oder Wohnungseigentumsgesetz)zum 1. Juli 2007 hat der Gesetzgeber den Verwalter durch § 24 Abs. 7 verpflichtet, für jede von ihm verwaltete Wohnungseigentümergemeinschaft neben dem Versammlungsprotokoll auch eine Beschlusssammlung zu führen. Weil auch vereinbarungsändernde Beschlüsse z.B. zu den Verteilungsschlüsseln nicht mehr in das Grundbuch eingetragen werden müssen, ist die Beschlusssammlung die einzige vollständige Informationsmöglichkeit für Eigentümer und Kaufinteressenten.

Die Beschlusssammlung kann in Papierform oder in elektronischer Form geführt werden. Selbst eine Lose-Blatt-Sammlung ist möglich. Zu beachten ist in jedem Fall, dass keine Blätter entfernt werden dürfen und anhand der laufenden Nummerierung der Beschlüsse jederzeit eine Kontrolle auf Vollständigkeit möglich ist. Es sollte ein Inhaltsverzeichnis geführt werden, aus dem der Inhalt der Beschlüsse in Kurzform zu entnehmen ist. Wird die Beschlusssammlung in Papierform geführt, sind auch die Seiten zu nummerieren.

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Die Beschlusssammlung muss enthalten:

1. Fortlaufende Nummerierung des Eintrags
2. Inhalt des Beschlusses oder Urteils
3. Datum und Ort der Versammlung oder gerichtlichen Entscheidung
4. Anmerkungen z.B.: Datum der gerichtlichen Anfechtung, einer Aufhebung oder eines Zweitbeschlusses
5. Datum der Eintragung

Die Beschlusssammlung ist vom Verwalter zu führen, selbst dann, wenn er nicht an der Versammlung teilgenommen hat. Nur wenn ein Verwalter gänzlich fehlt, muss die Beschlusssammlung vom Versammlungsleiter geführt werden. Die Beschlüsse sind unverzüglich einzutragen, d.h. sofort nach Beschlussfassung.

Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht auf Einsichtnahme in die Beschlusssammlung, darüber hinaus auch jede andere Person, die von einem Eigentümer bevollmächtigt worden ist. Mit dieser Regelung soll Kaufinteressenten die Möglichkeit gegeben werden, sich vor Abschluss des Kaufvertrages über die getroffenen Beschlüsse zu informieren.

Das Nichtführen einer Beschlusssammlung ist eine Pflichtverletzung und kann für den Verwalter zur fristlosen Abberufung führen (§ 26 Abs. 1 WoEigG).

Die Beschlusssammlung ersetzt nicht die Niederschrift gemäß § 24 Abs. 6 WoEigG. Diese ist weiterhin in gewohnter Form zu führen.

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