Beschlussfähigkeit

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Die Beschlussfähigkeit der (ersten) Eigentümerversammlung ist gemäß § 25 Abs. 3 WEG nur gegeben, wenn die erschienenen Eigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile (MEA) vertreten (Quorum). Erschienen sind dabei Eigentümer, die selbst anwesend sind oder sich durch Bevollmächtigte ordnungsgemäß vertreten lassen.

§ 25 Abs. 3 WEG ist abdingbar, d.h. die Eigentümer können durch Vereinbarung andere Voraussetzungen der Beschlussfähigkeit festlegen (z.B. generelle Beschlussfähigkeit unabhängig von der Zahl der erschienenen Eigentümer oder Beschlussfähigkeit erst bei zwei Drittel der MEA).

Die Beschlussfähigkeit muss nicht nur zu Beginn der Versammlung, sondern auch bei jeder Beschlussfassung gegeben sein. Falls zwischenzeitlich Eigentümer die Versammlung verlassen haben, ist die Beschlussfähigkeit erneut zu überprüfen.

Ist die Erstversammlung nicht beschlussfähig, muss eine Zweitversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die dann unabhängig von den vertretenen Miteigentumsanteilen in jedem Fall beschlussfähig ist.

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