Bundesgesetz vom 06.09.1965 (BGBl. I S. 1089), in Kraft getreten am 01.01.1966, zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2008 (BGBl. I S. 2369) m.W.v. 11.12.2008
Das Aktiengesetz (AktG) regelt die Errichtung, die Verfassung, die Rechnungslegung, die Hauptversammlung und die Liquidation von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien. Im Verhältnis zum Handelsgesetzbuch (HGB) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist das GmbHG lex specialis. Mit seinen Bußgeld- und Strafvorschriften gehört das AktG auch zum Nebenstrafrecht.
§ 23 Feststellung der Satzung
§ 24 Umwandlung von Aktien
§ 25 Bekanntmachungen der Gesellschaft
§ 26 Sondervorteile; Gründungsaufwand
§ 27 Sacheinlagen; Sachübernahmen; Rückzahlung von Einlagen
§ 28 Gründer
§ 29 Errichtung der Gesellschaft
§ 30 Bestellung des Aufsichtsrats, des Vorstands und des Abschlußprüfers
§ 31 Bestellung des Aufsichtsrats bei Sachgründung
§ 32 Gründungsbericht
§ 33 Gründungsprüfung; Allgemeines
§ 33a Sachgründung ohne externe Gründungsprüfung
§ 34 Umfang der Gründungsprüfung
§ 35 Meinungsverschiedenheiten zwischen Gründern und Gründungsprüfern; Vergütung und Auslagen der Gründungsprüfer
§ 36 Anmeldung der Gesellschaft
§ 36a Leistung der Einlagen
§ 37 Inhalt der Anmeldung
§ 37a Anmeldung bei Sachgründung ohne externe Gründungsprüfung
§ 38 Prüfung durch das Gericht
§ 39 Inhalt der Eintragung
§ 40 (weggefallen)
§ 41 Handeln im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung; Verbotene Aktienausgabe
§ 42 Einpersonen-Gesellschaft
§ 43 (weggefallen)
§ 44 (weggefallen)
§ 45 Sitzverlegung
§ 46 Verantwortlichkeit der Gründer
§ 47 Verantwortlichkeit anderer Personen neben den Gründern
§ 48 Verantwortlichkeit des Vorstands und des Aufsichtsrats
§ 49 Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer
§ 50 Verzicht und Vergleich
§ 51 Verjährung der Ersatzansprüche
§ 52 Nachgründung
§ 53 Ersatzansprüche bei der Nachgründung