Abgeschlossenheit
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Die Abgeschlossenheit des Sondereigentums ist eine grundlegende Voraussetzung für die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum gem. § 3 WEG und § 8 WEG.
Eine Wohnung muss dabei alle Räume enthalten, die für eine funktionsfähige Haushaltsführung erforderlich sind, also mindesten ein Wohn-/Schlafraum mit Küche, WC sowie Bad oder Dusche. Diese Räume müssen eine Einheit bilden, die über einen eigenen Zugang direkt vom gemeinschaftlichen Eigentum verfügt. Das kann ein Zugang von außen (vom Grundstück, aber auch über einen Laubengang oder vom gemeinschaftlichen Treppenhaus sein.
Zusätzlich muss die Wohnung vom gemeinschaftlichen Eigentum und anderem Sondereigentum umfassend durch Trennwände und -decken abgetrennt sein. Ob diese den Anforderungen hinsichtlich Schall-, Brand-, Feuer- und Wärmeschutz entsprechen, ist nicht Sache der Abgeschlossenheit (lange umstritten).
Es widerspricht auch nicht der Abgeschlossenheit, wenn zusätzliche Räume wie Mansardenzimmer oder Keller nur durch einen weiteren Zugang vom gemeinschaftlichen Miteigentum zu erreichen sind.
Handelt es sich beim Sondereigentum nicht um Wohnungseigentum, sondern um Teileigentum wie Laden- oder Büroräume, sind die Anforderungen hinsichtlich Küche und Nassräume entsprechend geringer.
Als abgeschlossen gelten auch Einstellplätze in Sammelgaragen, die zwar nicht ummauert, aber deren Abgrenzungen dauerhaft markiert sind.
Nicht abgeschlossen sind dagegen Parkflächen, die sich nicht in einem Raum befinden, wie z.B. Flächen auf Parkdächern oder auf dem Grundstück selbst.
siehe auch: Abgeschlossenheitsbescheinigung
