§ 6 VersAusglG - Regelungsbefugnisse der Ehegatten
Aus WikiRecht
(Weitergeleitet von § 6 VersAusglG)
| Übersicht VersAusglG | |
| § 5 ◄ | ► § 7 |
(1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise
- 1. in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,
- 2. ausschließen sowie
(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.
