§ 6 LPartG - Güterstand
Aus WikiRecht
| Übersicht LPartG | |
| § 5 ◄ | ► § 7 |
Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes vereinbaren. § 1363 Abs. 2 und die §§ 1364 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
