§ 5 AO - Ermessen

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Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32)

Zweiter Abschnitt - Steuerliche Begriffsbestimmungen (§§ 3 - 15)


§ 5 Ermessen

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

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