§ 5 AO - Ermessen
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Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32)
§ 5 Ermessen
Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
