§ 56 HGB
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1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)
§ 56
Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.
