§ 37 GKG - Zurückverweisung

Aus WikiRecht

(Weitergeleitet von § 37 GKG)
Wechseln zu: Navigation, Suche
Übersicht GKG
§ 36 ◄ ► § 38

Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug.

voriger Paragraf | nächster Paragraf



Erläuterung:

Persönliche Werkzeuge