§ 31a RVG - Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
Aus WikiRecht
(Weitergeleitet von § 31a RVG)
| Übersicht RVG | |
| § 31 ◄ | ► § 32 |
Vertritt der Rechtsanwalt im Ausschlussverfahren nach § 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes einen Antragsgegner, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert der Aktien, die dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Antragstellung gehören. § 31 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.
