§ 2 LPartG - Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft

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Abschnitt 2 - Wirkungen der Lebenspartnerschaft (§§ 2 - 11)



§ 2 Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft

Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.

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