§ 2 LPartG - Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft
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Abschnitt 2 - Wirkungen der Lebenspartnerschaft (§§ 2 - 11)
§ 2 Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft
Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.
