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§ 2 BGB)
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)
- Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89)
- Titel 1 - Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer (§§ 1 - 14)
§ 2 Eintritt der Volljährigkeit
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
Erläuterung: