§ 29 VersAusglG - Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens
Aus WikiRecht
(Weitergeleitet von § 29 VersAusglG)
| Übersicht VersAusglG | |
| § 28 ◄ | ► § 30 |
Bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger verpflichtet, Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person zu unterlassen, die sich auf die Höhe des Ausgleichswerts auswirken können.
