§ 24 BORA - Pflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer
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Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34)
- Sechster Abschnitt - Besondere Berufspflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer, deren Mitgliedern und gegenüber Mitarbeitern (§§ 24 - 28)
§ 24 Pflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer
(1) Der Rechtsanwalt hat dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen:
- 1. die Änderung des Namens,
- 2. Begründung und Wechsel der Anschrift von Kanzlei und Wohnung,
- 3. die jeweiligen Telekommunikationsmittel der Kanzlei nebst Nummern,
- 4. die Eingehung oder Auflösung einer Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft oder sonstigen Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung,
- 5. die Eingehung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen mit Rechtsanwälten.
(2) Zur Erfüllung der Auskunftspflichten aus § 56 Bundesrechtsanwaltsordnung sind dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Auskünfte vollständig zu erteilen und auf Verlangen Urkunden vorzulegen.
