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§ 24 BGB)
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)
- Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89)
- Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89)
- Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79)
- Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54)
§ 24 Sitz
Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
Erläuterung: