§ 23 BORA - Abrechnungsverhalten

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Übersicht BORA
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Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34)

Fünfter Abschnitt - Besondere Berufspflichten bei Vereinbarung und Abrechnung von Gebühren (§§ 21 - 23)


§ 23 Abrechnungsverhalten

Spätestens mit Beendigung des Mandats hat der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten und/oder Gebührenschuldner über Honorarvorschüsse und Fremdgelder unverzüglich abzurechnen.

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