§ 23 BORA - Abrechnungsverhalten
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Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34)
- Fünfter Abschnitt - Besondere Berufspflichten bei Vereinbarung und Abrechnung von Gebühren (§§ 21 - 23)
§ 23 Abrechnungsverhalten
Spätestens mit Beendigung des Mandats hat der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten und/oder Gebührenschuldner über Honorarvorschüsse und Fremdgelder unverzüglich abzurechnen.
